§ 8 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

§ 8.

Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.

  1. 1. Bei der Bereitstellung der durch die Fernleihe beschafften Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Bibliothek geltenden Regelungen auch die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
  2. 2. An Kosten, die der Bibliothek für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der Akademie nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127343

alte Dokumentnummer

N7199810786O

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