§ 8 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen

§ 8

Das Wasser in Badestellen muß folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. In mikrobiologischer Hinsicht:
  1. a) die Zahl koloniebildender Einheiten Gesamtcoliformer Bakterien soll nicht mehr als 500 in 100 ml betragen und darf 10 000 in 100 ml nicht überschreiten,
  2. b) die Zahl koloniebildender Einheiten Faecalcoliformer Bakterien soll nicht mehr als 100 in 100 ml betragen und darf 2 000 in 100 ml nicht überschreiten,
  3. c) die Zahl koloniebildender Einheiten von Streptococcus faecalis soll unter 100 in 100 ml liegen,
  4. d) Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
  5. e) Darmviren dürfen in 10 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) der pH-Wert darf 6 nicht unter- und 9 nicht überschreiten; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
  2. b) keine anormale Änderung der Färbung; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
  3. c) kein sichtbarer Film auf der Wasserfläche und kein Geruch von Mineralölen; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,3 mg/l sein,
  4. d) keine anhaltende Schaumbildung auf Grund von Tensiden, die auf Methylenblau reagieren; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,3 mg Natriumlaurylsulfat/l sein,
  5. e) kein spezifischer Geruch nach Phenol; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,005 mg C6H5 OH/l, muß jedoch ≤ 0,05 mg C6 H5 OH/l sein,
  6. f) die Sichttiefe soll mindestens 2 m betragen und darf 1 m nicht unterschreiten; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
  7. g) der Gehalt des gelösten Sauerstoffs soll nicht weniger als 80% und nicht mehr als 120% - Sättigung O2 betragen,
  8. h) keine schwimmenden Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen; kein Bruch, keine Splitter oder Teer-Rückstände.

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