§ 8.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
- 1. von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,
- 2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen und
- 3. den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen.
(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR12051475
alte Dokumentnummer
N3199214964L
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