Beiziehung von Psychiatern und Psychologen
§ 8.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.
(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028134
alte Dokumentnummer
N2196923514S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)