Ausbildungsturnus
§ 8.
(1) Der Ausbildungsturnus stellt einen Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 dar. Diese sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung anderen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen. Der Zeitraum dieser Zuteilungen beträgt bis zu 34 Wochen, in der Regel 13 Wochen, mindestens jedoch 8 Wochen.
(2) Der Ausbildungsturnus für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 und A3, v3 wird individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmt. Er dauert für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 in der Regel acht Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen. Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 dauert er in der Regel vier Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5 und v4 können im Ausmaß von bis zu zwei Wochen einen Ausbildungsturnus absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200449
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