§ 8 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Haftungsverhältnisse

§ 8.

(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft für einen Beteiligungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft nicht für einen Beteiligungsfonds begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032805

alte Dokumentnummer

N2198218547R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)