Haftungsverhältnisse
§ 8.
(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft für einen Beteiligungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft nicht für einen Beteiligungsfonds begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032805
alte Dokumentnummer
N2198218547R
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