ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
§ 8.
(1) Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle zur Verfügung über die nach § 5 oder § 6 rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, eingeschränkt.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist zuständig, im Einvernehmen mit den jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.
(3) Bei der grundbücherlichen Einverleibung von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle sind gleichzeitig die Beschränkungen gemäß Abs. 1 im Grundbuch ersichtlich zu machen.
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR12005222
alte Dokumentnummer
N11955125430
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)