§ 8 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1955

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

§ 8.

(1) Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle zur Verfügung über die nach § 5 oder § 6 rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, eingeschränkt.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist zuständig, im Einvernehmen mit den jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.

(3) Bei der grundbücherlichen Einverleibung von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle sind gleichzeitig die Beschränkungen gemäß Abs. 1 im Grundbuch ersichtlich zu machen.

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR12005222

alte Dokumentnummer

N11955125430

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