§ 8 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

IV. Abschnitt.

Versorgungsgenüsse.

§ 8.

Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene eines emeritierten Hochschulprofessors ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Hochschulprofessor im Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt seiner Emeritierung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuß, Witwerversorgungsgenuß, Versorgungsbezug,

überlebender Ehegatte, Waisenversorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093340

alte Dokumentnummer

N6195514843S

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