§ 8 Beschussämterverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1999

§ 8.

Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001349

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