§ 8.
Als Veränderungen und Instandsetzungen im Sinne des § 8 des Beschußgesetzes sind alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung der Sicherheit der Waffe verursachen könnten, wie Schwächung durch Anbringung von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager oder an der Laufbohrung, ferner Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR12145431
alte Dokumentnummer
N9195141698L
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