§ 8 Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2)  Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Herstellen einer technischen Aufnahme mit der Fachkamera,
  2. 2. Herstellen von Portraitaufnahmen mit einer professionellen Spiegelreflexkamera,
  3. 3. elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm mittels einer multimedialen Präsentation oder als Ausdruck.

(3)  Von den hergestellten Aufnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind tonwertrichtige Rohabzüge herzustellen und die ausgewählten Aufnahmen in maximal 24 cm x 30 cm anzufertigen. Diese Arbeiten sind retuschiert und verkaufsfertig vorzulegen.

(4)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 2 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.

(5)  Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(6)  Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,
  3. 3. fachgerechte Ausführung,
  4. 4. fachgerechte Präsentation.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20007260

Dokumentnummer

NOR40128422

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