§ 8 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 8.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zu Hintanhaltung der Verschleppung und zur Tilgung der Deckseuchen der Rinder unter Bedachtnahme auf die Interessen der Tierzucht und des Tierverkehres durch Verordnung besondere Verfügungen treffen, die sich auf

  1. a) die Feststellung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten;
  2. b) die Art und den Umfang der tierärztlichen Untersuchung, Behandlung und Überwachung der kranken und verdächtigen Tiere;
  3. c) die Art der Kennzeichnung;
  4. d) die besonderen Schutz- und Tilgungsmaßnahmen und
  5. e) die vorbeugende Behandlung der zum Belegen zugelassenen Rinder des Seuchengebietes beziehen.

Schlagworte

Landwirtschaft, Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129896

alte Dokumentnummer

N8194912209I

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