§ 8.
Die von den Landkreisen geführte Selbstverwaltung geht in jedem Verwaltungsbezirk auf die Provisorische Bezirksvertretung (Bezirksausschuß) über.
An die Stelle der Provisorischen Bezirksvertretungen sind mit
Inkrafttreten des B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die
Bezirksverwaltungsbehörden getreten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003393
alte Dokumentnummer
N1194516393S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)