§ 8.
Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen für Bergbauanlagen von Maßnahmen, die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081524
alte Dokumentnummer
N5199330602J
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