§ 8 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 8.

Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen für Bergbauanlagen von Maßnahmen, die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081524

alte Dokumentnummer

N5199330602J

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