§ 8 Befreiungsamnestie

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.1946

§ 8.

Die nach § 7, Abs. (2), zu treffende Entscheidung darüber, ob die Verurteilung als nicht erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz, der von Amts wegen oder auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208160

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