§ 8 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 8.

(1) Die Jahresprüfung ist

  1. 1. in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische Klausurarbeit),
  2. 2. in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121748

alte Dokumentnummer

N7198612209L

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