Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 8.
- 1. in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische Klausurarbeit),
- 2. in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich
- abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121748
alte Dokumentnummer
N7198612209L
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