Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Erzieher
§ 8
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Erziehungslehre einschließlich Psychologie hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, das Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen pädagogisch, psychologisch und allenfalls soziologisch zu interpretieren. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Speziellen Problemen der Heimerziehung hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Heimerziehung gefordert wird. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, Probleme der Heimerziehung zu erfassen und Möglichkeiten für deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Kinder- und Jugendliteratur hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) hat für die Absolventen des einjährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039929
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