§ 8 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Einladung zur Prüfung

§ 8.

(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
  3. 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086477

alte Dokumentnummer

N5199547089J

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