Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076263
alte Dokumentnummer
N5198911753F
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