Einladung zur Prüfung
§ 8.
(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
- 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007631
Dokumentnummer
NOR12084849
alte Dokumentnummer
N5199526406L
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