§ 8 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006959

Dokumentnummer

NOR12075946

alte Dokumentnummer

N5198910049J

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