Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Schlagworte
Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006959
Dokumentnummer
NOR12075946
alte Dokumentnummer
N5198910049J
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