§ 8 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 8.

(1) Für die Vollziehung der im § 3 aufgezählten Geschäfte der Buchhaltung wird gleichzeitig mit dieser Verordnung eine einheitliche Dienstvorschrift (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift) erlassen. Diese findet nach Maßgabe der bei einzelnen Verwaltungszweigen obwaltenden besonderen Verhältnisse ihre Ergänzung in den für den Buchhaltungsdienst dieser Verwaltungszweige bereits bestehenden oder noch zu erlassenden Sondervorschriften.

(2) Soweit bei einzelnen obersten Verwaltungsstellen bestehenden Fachprüfungsstellen (Fachrechnungsdepartments) Geschäfte der in der Allgemeinen Buchhaltungsvorschrift behandelten Art besorgen, gelten deren Bestimmungen auch für sie.

(3) Für die Buchhaltungen der Monopole und Bundesbetriebe gelten die Bestimmungen der genannten Buchhaltungsvorschrift nur insoweit, als nicht die gemäß dem Schlußsatze des Artikels 5, Punkt V, V. E. G. erlassenen eigenen Dienstvorschriften abweichende Anordnungen treffen.

(4) Die vorstehend (Absatz 3) bezeichneten sowie alle sonstigen Sondervorschriften und Anordnungen, die Abweichungen von den Regeln der Allgemeinen Buchhaltungsvorschrift begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes, auch wenn in der Buchhaltungsvorschrift die Zulässigkeit solcher abweichender Sondervorschriften ausdrücklich ausgesprochen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041645

alte Dokumentnummer

N3193117107S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)