§ 8 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8.

(1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 250 Arbeitnehmern 1 Mitglied;

mit 251 bis 500 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

mit 501 bis 750 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

mit 751 bis 1 000 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 4 001 bis 12 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

mit 12 001 bis 20 000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

mit 20 001 bis 28 000 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

mit 28 001 bis 36 000 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;

mit 36 001 bis 44 000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;

mehr als 44 000 Arbeitnehmern 18 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112764

alte Dokumentnummer

N6199712561Y

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