Aufsicht der Sanitätsbehörde.
§ 8.
(1) Werden in einem Betrieb oder Unternehmen Personen bei der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von zum unmittelbar menschlichen Genuß bestimmten Nahrungs- und Genußmitteln verwendet, für welche die vorgeschriebenen amtsärztlichen Zeugnisse nicht aufliegen, kann die Sanitätsbehörde unter Festsetzung einer angemessenen Frist die Beibringung der vorgeschriebenen amtsärztlichen Befunde, beziehungsweise des amtsärztlichen Zeugnisses vorschreiben oder bei Gefährdung des Lebens und Wohles von Personen durch den Genuß dieser Nahrungs- und Genußmittel die Entfernung, beziehungsweise Fernhaltung der in Frage kommenden Person von allen Arbeiten anordnen, bei denen eine Übertragung der Krankheitserreger usw. (§ 4 des Gesetzes) möglich ist, und nötigenfalls auch die Schließung des Betriebes oder Unternehmens verfügen.
(2) Kann eine zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete Einzelperson (§ 3) das amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen, hat die Sanitätsbehörde sinngemäß nach Abs.vorzugehen.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129697
alte Dokumentnummer
N8194537790L
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