Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 8.
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften der Länder akkreditierte oder von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR notifizierte Stellen heranzuziehen.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10012765
Dokumentnummer
NOR12158186
alte Dokumentnummer
N9199762352J
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