§ 8 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 8.

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften der Länder akkreditierte oder von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR notifizierte Stellen heranzuziehen.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158186

alte Dokumentnummer

N9199762352J

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