§ 8 Bangseuchen-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 8. Bangfreies Gebiet.

(1) Ist ein Bekämpfungsgebiet nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens (§ 3) bangfrei oder wurde in einem Bekämpfungsgebiet die Seuche getilgt, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dieses Gebiet zu einem bangfreien Gebiet zu erklären.

(2) Die periodischen Untersuchungen sind auch in bangfreien Gebieten durchzuführen. Davon ausgenommen sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben, wenn die Rinder ausschließlich aus bangfreien Beständen stammen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn die Seuchenlage im Bundesgebiet dem nicht entgegensteht, durch Verordnung

  1. 1. den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen bis zu drei Jahren ausdehnen,
  2. 2. Rinder mit einem Alter unter zwei Jahren von den periodischen Untersuchungen ausnehmen.

(3) Die Eigenschaft der Bangfreiheit eines Gebietes geht durch vereinzeltes Auftreten der Seuche im bangfreien Gebiet nicht verloren, es sei denn, daß im Bekämpfungsgebiet oder in einem mindestens einen politischen Bezirk umfassenden Teilgebiet der Hundertsatz der bangverseuchten Bestände 0,5 oder der Hundertsatz der bangverseuchten Rinder 0,2 erreicht. Den Verlust der Bangfreiheit stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fest.

(4) Wird in einem Bestand eines bangfreien Gebietes eine neuerliche Verseuchung festgestellt, so sind die Bestimmungen, die für die verseuchten Bestände gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:

  1. a) Das Verfahren zur Feststellung der Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.
  2. b) Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestande auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.
  3. c) Aus dem Bestand darf ein Rind nicht abgegeben werden, es sei denn zu Schlachtzwecken (Sperre).
  4. d) Jedes Muttertier, das gekalbt hat, ist nach Ablauf von zwei Wochen nach der Abkalbung zu untersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130319

alte Dokumentnummer

N8195728853L

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