Freier Warenverkehr
§ 8.
Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012316
Dokumentnummer
NOR40254368
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)