Ausscheiden nicht übernommener Bediensteter.
§ 8.
(1) Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind – gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden – sind, wenn sie nicht nach § 7 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.
(2) Hiebei werden Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und an diesem Tage die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften des österreichischen Dienstrechts in den Ruhestand versetzt,
- a) wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß haben, weiters, falls ein Anspruch auf Ruhegenuß besteht,
- b) wenn sie dienstunfähig sind,
- c) wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet haben, auf einen entsprechenden Dienstposten in einem der neu gebildeten Personalstände nicht übernommen werden, oder
- d) wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(3) Bedienstete einer in Liquidierung befindlichen Dienststelle des Deutschen Reiches können unbeschadet ihrer allfälligen Rechtsansprüche aus dem Dienstverhältnis gegenüber dem Deutschen Reich von dem mit der Liquidierung dieser Dienststelle Beauftragten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von ihrer Dienstleistung enthoben werden. Aus einem solchen Dienstverhältnis können Ansprüche gegen die Republik Österreich nicht erhoben werden.
Schlagworte
Versetzung in den Ruhestand
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092742
alte Dokumentnummer
N61945100310
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