Formalversicherung
§ 8.
(1) Hat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
(2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(3) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095348
alte Dokumentnummer
N6196713205A
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