§ 8 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Formalversicherung

§ 8.

(1) Hat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.

(2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.

(3) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095348

alte Dokumentnummer

N6196713205A

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