Ersteinsatzzuschlag
§ 8
(1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
- Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
- humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
- 1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
- 2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten
anzusetzen.
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