§ 8. Lagerung in Entwicklerräumen.
In Räumen, in denen Azetylenentwickler betrieben werden, dürfen außer einem für den Gebrauch geöffneten Behälter höchstens 500 kg gelagert werden. § 7, zweiter und dritter Satz, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10006208
Dokumentnummer
NOR12068429
alte Dokumentnummer
N5195110971P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)