§ 8.
(1) Das Verbringen von immunologischen Tierarzneispezialitäten, die
- 1. in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
- 2. die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder –krankheiten benötigt werden, weil in Österreich keine immunologische Tierarzneispezialität gegen die betreffende Tierseuche oder –krankheit für die jeweilige Tierart zugelassen und verfügbar ist,
- bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2) Die Meldung hat mindestens sechs Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen, wobei der Meldung ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 beizufügen ist.
(3) Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind oder hinsichtlich immunologischer Tierarzneimittel, die im § 12 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, geregelt sind, keine Bewilligung der Anwendung vorliegt oder keine Verordnung über die befristete Anwendung erlassen wurde.
(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
(5) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat
- 1. die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Tierarzneispezialität,
- 2. deren Chargennummer,
- 3. die Gebrauchsinformation, und
- 4. Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr
- zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20006868
Dokumentnummer
NOR40120741
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