3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte
§ 8.
(1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten oder zu berechnenden Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(3) Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
(4) Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.
Schlagworte
Anfahrvorgang
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40036231
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