zum Außerkrafttreten vgl. § 33
2. Teil
Das Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Finanzen
§ 8.
(1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BMG 1986.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115631
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