§ 8 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2016

§ 8.

Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:

  1. 1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die durch Persönlichkeitsbildung oder berufliche Praxis gewonnene Erfahrung und Reife;
  2. 2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
  3. 3. Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
  4. 4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20009632

Dokumentnummer

NOR40186714

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