§ 8.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:
- 1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die durch Persönlichkeitsbildung oder berufliche Praxis gewonnene Erfahrung und Reife;
- 2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
- 3. Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
- 4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20009632
Dokumentnummer
NOR40186714
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