§ 8 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMeiA

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2007

§ 8

Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:

  1. 1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die durch Persönlichkeitsbildung oder berufliche Praxis gewonnene Erfahrung und Reife;
  2. 2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
  3. 3. Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
  4. 4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.

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