Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste
§ 8.
Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10008014
Dokumentnummer
NOR40113466
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