§ 8 Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2009

Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste

§ 8.

Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR40113466

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