§ 8 Ausschreibungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 8.

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096844

alte Dokumentnummer

N61974107610

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