§ 8.
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu beobachten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10008320
Dokumentnummer
NOR12096844
alte Dokumentnummer
N61974107610
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