Weiterleitung des Antrags
§ 8
(1) Das Gericht hat nach Prüfung des Antrags (§§ 6 und 7) diesen samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen - mit je drei beglaubigten Abschriften - unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat zu prüfen, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so hat das Bundesministerium für Justiz den Antrag samt allen Beilagen gemeinsam mit einer Übersetzung dieses Bundesgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiterzuleiten.
(3) Das Bundesministerium für Justiz verfolgt den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland.
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