§ 8 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 8.

(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß § 3 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.

(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

  1. a) die Verhandlungen sind öffentlich;
  2. b) die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
  3. c) inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen;
  4. d) gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR12042526

alte Dokumentnummer

N3195426105L

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