§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Zollfachdienstes von Bedeutung sind:

  1. 1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenordnung und Abgabenexekutionsordnung) einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
  2. 2. Zolltarif und Warenkunde, soweit diese für die Tarifierung von Waren von Bedeutung ist;
  3. 3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;
  4. 4. Kassen- und Verrechnungsvorschriften für die Zollämter.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096516

alte Dokumentnummer

N61973106080

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