§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Besuch des Ausbildungslehrganges

§ 8.

(1) Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines Ausbildungsteiles versäumt, so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu widerrufen.

(3) Der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt § 7.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106896

alte Dokumentnummer

N6199317369L

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