zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Steuereintreibungsdienstes von Bedeutung sind:
- 1. die Bundesabgabenordnung;
- 2. die automatisierte Abgabeneinhebung;
- 3. die Voraussetzung für die Einbringung der Abgaben;
- 4. das Verfahren bei der Einbringung der Abgaben durch die Finanzämter;
- 5. die Einbringung der Abgaben im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren, im Ausgleichs- und Konkursverfahren;
- 6. das Gesellschaftsrecht und das Grundbuchrecht.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008316
Dokumentnummer
NOR12096779
alte Dokumentnummer
N61974106920
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