§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Steueraufsichtsdienstes von Bedeutung sind:

  1. 1. Verbrauchsteuern und Monopole;
  2. 2. Chemie und Technologie der den Monopolen und den Verbrauchsteuern unterliegenden Gegenstände einschließlich der technischen Kontrollbehelfe;
  3. 3. Gebühren;
  4. 4. Buchführung;
  5. 5. Abgabenverfahrensrecht;
  6. 6. Finanzstrafrecht.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008315

Dokumentnummer

NOR12096768

alte Dokumentnummer

N61974106800

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