§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Steueraufsichtsdienstes von Bedeutung sind:
- 1. Verbrauchsteuern und Monopole;
- 2. Chemie und Technologie der den Monopolen und den Verbrauchsteuern unterliegenden Gegenstände einschließlich der technischen Kontrollbehelfe;
- 3. Gebühren;
- 4. Buchführung;
- 5. Abgabenverfahrensrecht;
- 6. Finanzstrafrecht.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008315
Dokumentnummer
NOR12096768
alte Dokumentnummer
N61974106800
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