Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 8.
Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Mittleren Verwaltungsdienstes in der Finanzverwaltung von Bedeutung sind:
- 1. Grundzüge des Abgabenrechtes mit besonderer Berücksichtigung der Stempelgebühren;
- 2. Grundzüge des Kassen- und Rechnungswesens;
- 3. Grundzüge der Abgabeneinbringung;
- 4. Kanzleiordnung der Zentralstellen des Bundes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008325
Dokumentnummer
NOR12096823
alte Dokumentnummer
N61974107400
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)