§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 8.

Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Mittleren Verwaltungsdienstes in der Finanzverwaltung von Bedeutung sind:

  1. 1. Grundzüge des Abgabenrechtes mit besonderer Berücksichtigung der Stempelgebühren;
  2. 2. Grundzüge des Kassen- und Rechnungswesens;
  3. 3. Grundzüge der Abgabeneinbringung;
  4. 4. Kanzleiordnung der Zentralstellen des Bundes.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096823

alte Dokumentnummer

N61974107400

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