§ 8 Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung, die Grundzüge der Abgaben-Exekutionsordnung und der übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
  2. 2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie die Grundzüge des Familienlastenausgleichsrechtes;
  3. 3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
  4. 4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse, Bilanzkritik);
  5. 5. die Betriebsprüfungstechnik;
  6. 6. die praktische Kostenrechnung;
  7. 7. die Gebühren und Verkehrsteuern;
  8. 8. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
  9. 9. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie der Rechnungskontrolle des Bundes;
  10. 10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die Abgabenteilung.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008352

Dokumentnummer

NOR12097685

alte Dokumentnummer

N61975109170

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