zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit von Baustoffen, der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;
- 2. die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung, die für den Dienstort des Kandidaten maßgebend sind, und die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften;
- 3. Vorschriften, die sich auf den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge des Grundbuchswesens;
- 4. Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung bei Bauunfällen.
- Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs erbringt. Diese Bestätigung ist dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096834
alte Dokumentnummer
N61974107510
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)