§ 8 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Schriftliche Prüfungen

§ 8.

(1) Die Themen für die schriftlichen Prüfungen im Rahmen einer Teilprüfung sind vom Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.

(2) Über die Zulässigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende zu entscheiden.

(3) Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung ist eine Arbeitszeit von höchstens einer Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung eine Arbeitszeit von höchstens zwei Stunden einzuräumen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096069

alte Dokumentnummer

N61970104220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)