§ 8 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1975

Vorschuß für Transportkosten, Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.

§ 8.

(1) Entstehen durch die Überstellung von gerichtlich gepfändeten Sachen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, Transportkosten, so hat das Exekutionsgericht die Überstellung in die Auktionshalle und die Durchführung des Verkaufes vom Erlag eines von ihm zu bestimmenden Vorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ist auf die zu erwartende Höhe der Kosten des Transportes und eines allfälligen Rücktransportes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Überstellung von Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, ist nur dann vom Erlag eines Vorschusses für die Transportkosten durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen, wenn mit der Einbringung dieser Kosten nicht gerechnet werden kann.

(3) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Beförderungskosten, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Transportmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026956

alte Dokumentnummer

N2196218572R

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