§ 8 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2009

Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8

(1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die in den Erhebungsunterlagen angeführte Adresse zu übermitteln.

(4) Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Abs. 2 im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40105422

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